Zu meiner Person:

Dipl.- Ing. (FH), Dipl.- Wirt.- Ing. (FH) Harald Bohner

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke (Immobilien), Stadtplaner

Seit 1987 Tätigkeit bei Ingenieurbüros und als Projektleiter bei einem Siedlungsträger in Stuttgart. Seit 1994 Mitglied der Architektenkammer
Baden-Württemberg. Seit 1995 selbständig; Ingenieurbüro für Bau- und Vermessungswesen. Seit 2007 von der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald für die Wertermittlung von Immobilien öffentlich bestellt und vereidigt.


Qualifikation
Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Auch Gutachter, die keine hinreichende Qualifikation haben, bezeichnen sich oftmals als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt.

Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Ein neutrales Gutachten eines ö. b. u. v. Sachverständigen kommt zugleich der Position des Auftraggebers zugute. Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unver-tretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen ihre besondere Sachkunde auf ihrem Sachgebiet vor ihrer Zulas-sung nachweisen. Ihre Tätigkeit obliegt der ständigen Aufsicht durch die bestellende Kammer. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen der deutschen Gerichte.

Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation, die sich durch ihre besondere Sachkunde auszeichnen. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (Industrie- und Handelskam-mer). Dies bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverstän-dige diesen Status wieder verlieren können - wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden öffent-lich bestellte Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitäts-siegel führen.